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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Programmdurchführung:
Der Veranstalter verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen sowie alle Genehmigungen, soweit erforderlich (z.B. entsprechend Gewerbeordnung, GEMA, TüV, polizeiliche Anmeldung) auf seine Kosten einzuholen.Es ist eine geeignete Präsentationsfläche mit entsprechendem Wetterschutz zur Verfügung zu stellen. Die nur bei Künstlern anfallenden Abgaben zur Künstlersozialkasse leistet der Veranstalter direkt an die KSK Wilhelmshaven. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, behält sich der Auftragsnehmer entsprechende Nachforderungen zur Weiterleitung an die KSK gegenüber dem Auftraggeber vor. Besonders bei Elektronischen Geräten hat der Veranstalter sorge dafür zu tragen das ein entsprechender Wetterschutz ( Zelt, überdachung usw. ) vorhanden. Hierbei sollten die Folgenden Faktoren wie  Lichteinfall ( bei Verwendung von Beamern, Plasmas , Lichtschrankentechnik usw. ), Regen und Wind und Kälte berücksichtigt werden!
Die Temperatur im Bereich der Präsentationsfläche darf +5ºC nicht unterschreiten und +30ºC nicht überschreiten. Für entsprechende Bedingungen (Heiz/Kühlgeräte) hat der Auftraggeber/Veranstalter zu sorgen. Wird die Temperatur unter- oder überschritten ist der Lieferant berechtigt, ohne Minderung des Honorars, die eingesetzte Technik abzuschalten und die Veranstaltung abzubrechen, zum Schutz von Equipment und Personen. Bei vereinbarten Aufbau/Probenterminen sowie Abbauterminen muss jederzeit freier Zugang zur Aktionsfläche/Bühne gewährleistet sein und eine Hilfsperson mit Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Stromanschlüsse zur Verfügung stehen. 
§ 2 Programmgestaltung:
Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung bekannt. Der Auftragsnehmer, und seine Subunternehmer, Mitarbeiter und/oder Künstler sind nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden und unterliegen in der Programmgestaltung und Darbietung nicht Weisungen des Veranstalters. Die Disposition und Regie obliegen dem Auftragsnehmer. Der Veranstalter/Auftraggeber hat bei der Buchung von Gruppen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzusammensetzung (Besetzung). 
§ 3 Tonübertragung:
Für Künstlergastspiele gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Tonübertragung der Künstlerdarbietung über die Tontechnik des Veranstalters. Der Veranstalter garantiert für die Qualität. Der Veranstalter stellt zusätzlich 1 CD-Player und 1 Funkmikrofon zur Verfügung. Der Anschluss eines 2. evtl. vom Künstler mitgebrachten Mikrofons am Mischpult der Anlage des Veranstalters ist möglich. Soweit der Künstler von einer vom Veranstalter separat engagierten Kapelle/Showband begleitet wird, garantiert der Veranstalter für deren Qualität. 
§ 4 Garderobe:
Der Veranstalter verpflichtet sich, eine verschließbare, der Jahreszeit entsprechend auf 23 Grad Celsius beheizbare Garderobe mit Spiegel und Waschgelegenheit und 5 Handtüchern bereitzustellen, sowie Getränke und Speisen für die Akteure, Tourleiter, Techniker nach Maßgabe des Hauses(Minimum: 5 Getränke und ein kleiner Imbiss pro Person/Tag). 

§ 5 Urheberrechte:
Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von den Darbietungen des Programms keinen Mitschnitt auf Tonträger vornehmen oder Film- und Fernsehaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der Veranstalter wird Sorge dafür tragen, dass Dritte von diesem Zustimmungsbedürfnis des Auftragsnehmers Kenntnis erlangen. Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der evtl. Untersagung durch den Inhaber der Urheber- und/oder Markenrechte oder dessen Vertreter, soweit es sich in diesem Vertrag um eine Leistung handelt. Evtl. anfallende Kosten und/oder Lizenzgebühren sowie trägt der Veranstalter.
§ 6 Vergütung:
Der Auftragsnehmer bzw. bei Künstlergastspielen der beauftragte Künstler erklären, für die Abgabe der Steuern selbst aufzukommen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Bei Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Ausländersteuer zu Lasten des Veranstalters, der dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Steuer direkt an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt wird.


§ 7 Veranstalter Haftpflicht:
Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstalter Haftpflichtversicherung abzuschließen (Personenschäden EUR 1.000.000,--, Sachschäden EUR 100.000,--) wenn die Versicherung nicht bereits durch den Auftragsnehmer als abgeschlossen deklariert ist.Die Sicherung der bestellten Leistung, Aktion, Darbietung, Personal, Fahrzeuge, Equipment ab Anlieferung/Eintreffen bis zum abgeschlossenen Abbau/Abreise incl. Tag und Nachtbewachung ist Sache des Veranstalters. Kommt es dennoch zu Schäden an Personen und/oder Technik ist der Veranstalter verpflichtet diese Schäden komplett dem geschädigten Lieferanten bzw. der Fa. EV-Pro Hermann Braun vollständig zu erstatten. Für Brand- Diebstahl und Sachbeschädigungen haftet der Veranstalter.Außerdem ist der Auftragsnehmer im Falle von besonderen Vorkommnissen wie Vandalismus und/oder sonstigen Störungen und Angriffen auf die Veranstaltung durch z.B. radikale Gruppen berechtigt umgehend die Veranstaltung abzubrechen. Abbruch der Veranstaltung führt nicht zur Kürzung des Honorars.
§ 8 Haftung - Technik / Simulatoren / Geräte:
Beim Einsatz von Erlebnis Simulatoren, Sport- und Freizeitgeräten erfolgt die Benutzung durch die Besucher auf eigene Gefahr. Ansprüche wegen der Benutzung entstehender Sach- und Personenschäden können gegenüber dem Auftragsnehmer nicht gestellt werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Benutzer der Geräte auf das Vorstehende und ferner darauf hinzuweisen, dass die Benutzung nur gesunden, nicht alkoholisierten Personen gestattet ist. Für auftretende technische Störungen, die nicht vor Veranstaltungsbeginn bzw. während der Veranstaltungsdauer repariert werden können besteht kein Schadenersatzanspruch. Für Ausfallzeiten vor Ort, z.B. durch ungünstige Wetterverhältnisse bei Außenveranstaltungen (Regen, Sturm, Temperaturen unter 0 Grad) und/oder bedingt durch Reparatur von Schäden, die während der Einsatzzeit am Mietgerät entstanden sind,wird kein Nachlas gewährt. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge vom Auftragsnehmer nicht zu vertretender Umstände, höherer Gewalt, Fahrzeugschäden, Unfall während der Anreise, entfallen alle Ansprüche des Veranstalters / Auftraggebers aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Sind die technischen Anweisungen und örtlichen Gegebenheiten vom Veranstalter/Auftraggeber nicht erfüllt, so ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung abzulehnen und dennoch das volle Honorar zu verlangen.
§ 9 Haftung - Gastspiel / Künstler:
Bei Künstlergastspielen haftet der Auftragsnehmer in keiner Weise für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers oder des Veranstalters, es sei denn, es trifft ihn ein eigenes Verschulden. Hierbei wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Künstlern gilt, für den Fall einer Erkrankung; der Künstler ist verpflichtet dem Veranstalter eine schwerwiegende Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb 1 Woche nach Auftreten der Erkrankung nachzuweisen. Auf Wunsch des Auftraggebers/Veranstalters muss ein Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb 6Monaten nach dem Ereignis, vom Künstler zu gleichen Konditionen eingehalten werden. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber/Veranstalter ist/sind der Auftragsnehmer, sein Subunternehmer und/oder der/die beauftragte/n Künstler nicht zum Auftritt bzw. zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Der Auftragsnehmer bzw. der Künstler hat jedoch das Recht, auf die Durchführung eines Ersatzgastspieles innerhalb von 2 Monaten zu bestehen. 
§ 10 Haftung - Lieferung / Abnahme / Stornierung ( Insofern keine Module extra gefertigt wurden*)
Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung oder Kündigung durch eine Vertragspartei wird vereinbart, dass zur Abgeltung der von der anderen Partei erbrachten Aufwendungen, ein Pauschalbetrag in Höhe des in diesem Werkvertrag vereinbarten Bruttohonorar  zu zahlen ist. Ersparte Aufwendungen werden, mit Ausnahme von evtl. ersparten Transportkosten, nicht abgezogen.
Mit der Bestellung werden die von Ihnen Bestellten Geräte aus der Angebotsliste entnommen und können nicht, an diesem vom Besteller gewünschten Tag nicht   mehr angeboten werden. Je näher der Veranstaltungstag an einer Stornierung ist, um so unwahrscheinlicher ist es das man ein anderes Unternehmen findet
das so kurzfristig an diesem Tag das/die selben Modul/e anmieten möchte. Wird die Stornierung eines Vertrages gewünscht, können 3 Optionen greifen:

1.) Der Kunde findet jemanden der den Auftrag im selben Umfang übernimmt. Evtl. abweichende Reisekosten werden  angepasst. Personal und Mietkosten können nicht verändert werden.
2.) Der Kunde bucht das selbe Programm innerhalb von 3 Monaten ( diese Umbuchung kann nur 1 X pro Vertrag erfolgen ) und zahlt Ersatzweise die Personalkosten  vom zu stornierenden Veranstaltungstag, wenn die geplanten Personen nicht woanders eingesetzt werden können.
3.) Stornierung Kosten ohne Umbuchung, Ausfall Pauschalen. ( Hier zählt der schriftliche  Eingang , per E-Mail oder Fax ,  der Stornierung Anfrage ( Preise Netto zzgl. 19% MwSt,)
 a.) Ist der Zeitraum zw. Stornierung Anfrage und Veranstaltung  größer als 21-28 Tage  sind 25% der Gerätemieten ( keine Personal oder Reisekosten ) fällig.
 b.) Ist der Zeitraum zw. Stornierung Anfrage und Veranstaltung  Maximal  15-21 Tage  sind 30% der Gerätemieten ( keine Personal oder Reisekosten ) fällig.
 c.) Ist der Zeitraum zw. Stornierung Anfrage und Veranstaltung  Maximal 8-14 Tage sind 35% der Gerätemieten ( keine Personal oder Reisekosten ) fällig.
 d.)Ist der Zeitraum zw. Stornierung Anfrage und Veranstaltung  Maximal 4-7 Tage sind 40% der Gerätemieten und 50% der Personalkosten fällig.
 e.)Ist der Zeitraum zw. Stornierung Anfrage und Veranstaltung  Maximal 2-3 Tage sind 45% der Gerätemieten und 50% der Personalkosten fällig.
 f.) Am Tag der bestellten Veranstaltung, insofern es vor der Abfahrt am entsprechenden Lager erfolgt können lediglich die eingesparten Aufwendungen vom Vertraglich vereinbarten Umfang abgezogen werden. das sind in dem Fall nur die Reisekosten. Hierbei werden alle Kosten abzüglich der eingesparten Aufwendungen ( Z,B. Reisekosten, evtl. Hotelkosten wenn die Zimmer Kosten frei zu stornieren sind usw, )  in Rechnung gestellt: Ist das Team bereits auf dem Weg, können lediglich die eingesparten Reisekosten abgezogen werden. Die Geräten mieten und Personalkosten sind im vollen Umfang fällig!

* Wurden für eine Veranstaltung extra Module in Sonderanfertigung bestellt und diese im  Bau bereits  begonnen oder Fertig gestellt,  ist keine Stornierung möglich bzw. unabhängig davon wie lange der Veranstaltungstermin entfernt ist, sind die vollen Kosten abzüglich der Reisekosten, fällig! 

§ 10.1  Rückgabe von Mietgeräten bei SB in Selbstabholung oder bei Zustellung per Versand/Spedition
Für Geräte welche persönlich zur SB abgeholt werden oder zur SB per Versand/Spedition zugestellt werden gelten die
Vertraglich vereinbarten Rückgabe/Rücksende Fristen.
Erfolgt die Rückgabe oder Rücksendung nicht in der  Vereinbarten Frist werden weitere Mietkosten fällig und/oder evtl. dadurch entstandene Schäden  ( Mietausfall, Konventionalstrafen gegenüber dem Mieter der nicht beliefert werden konnte, usw. )  an den Mieter weiter gegeben.
Bei Versand gilt das Versende Datum als Rückgabe Datum. Insofern kein bestimmtes Versand Unternehmen vereinbart wurde ist der Mieter nicht für die Lieferverzögerungen verantwortlich. Sollte der Mieter jedoch anstelle eines Vereinbarten Express Versandes z.B. DPD, GLS usw.  einen Standard Versand wählen z.B. DHL oder  Hermes, und dadurch ein anderer Kunde nicht beliefert werden können wird der Kunde in Höhe des entstandenen Schadens Haftbar gemacht. Auf  die  Rücksendung per Express und mit welchem Versandunternehmen die Rücksendung erfolgen soll,  muss im Vertrag eindeutig hinterlegt sein.
Wird ein Gerät nicht bis zum vereinbarten Rücksendetermin zurück gesendet, entstehen weitere Kosten.
Hierbei werden entweder die normal dafür entstehenden Mietkosten über den Zeitraum angerechnet  oder die dadurch entstandenen Schäden wie erwähnt: Mietausfall, Konventionalstrafen gegenüber dem Mieter der nicht beliefert werden konnte usw.


§. 10.2 Mietkosten, Nachberechnungen bei Rücklieferung Verzug ohne Folgekosten.
Der Mieter bekommt ein eindeutiges Rücksende Datum übermittelt. Dieses Datum ist der Tag an dem  die Sendung abgesendet werden muss. Das bedeutet das die Paketabgabe vor der täglichen Einsammlung der jeweiligen Versandunternehmen im Paket Shop abgegeben werden muss. Würde z.B. ein Versandunternehmen nur bis 16.00  Uhr aufgegebene Pakete abholen und in den Umlauf bringen, wäre eine Abgabe der Sendung nach 16.00 Uhr schon ein Lieferverzug.
§. 10.2a Kosten der Nachberechnung bei gestaffelten Geräte Mietpreisen:
1 Tag Miete: Wurde ein Artikel für einen Tag Angemietet sind für den ersten Verzugstag 50% der Gerätemiete zusätzlich fällig, für den zweiten 30% und für jeden weiteren 20% der Tagesmiete.
2 Tages Miete: Wurde ein Artikel für zwei  Tage Angemietet sind für den ersten Verzugstag 50% der Gerätemiete des zweiten Tages  zusätzlich fällig, für den zweiten Verzugstag 30% vom zweiten Tagesmietpreis  und für jeden weiteren Tag  20% der zweiten Tag Tagesmiete.
3 Tages Mieten oder mehr Tage: Wurde ein Artikel für 3 oder mehr Tage Angemietet sind für den ersten Verzugstag 50% des  letzten Gerätemiete Tages  zusätzlich fällig, für den zweiten Verzugstag 30% vom letzten  Tagesmietpreis  und für jeden weiteren Tag  20% der zweiten Tag Tagesmiete.
§. 10.2b Kosten der Nachberechnung bei Pauschalen  Geräte Mietpreisen:
Ist kein täglicher Staffel Mietpreis vereinbart wird pro Verzugstag eine Pauschale in Höhe von 15% der Pauschalmiete berechnet!
§. 10.2c  Folgekosten durch Rücklieferungs- Verzug
Sollte durch den Lieferverzug, weil ausdrücklich durch den grob Fahrlässigen  Rücklieferverzug ein anderer  Kunde nicht beliefert werden konnte, weiterer Schaden entstanden sein, wie z.B. Verlust von Mieteinahnen oder Schadensersatzansprüchen von Kunden die nicht beliefert werden konnten, werden diese Kosten vom  Verursacher eingefordert!

§ 11 Film- und Fernsehklausel:
Soweit der Auftragsnehmer oder der beauftragte Künstler dem Veranstalter für den vorgesehenen Liefertermin des aus diesem Vertrag ersichtlichen Auftrittes eine Verpflichtung bei Funk/Film- oder Fernsehen - auch nach der Vertragsunterzeichnung - anzeigen, ist der Veranstalter verpflichtet, den Lieferanten bzw. Künstler zu dem genannten Zweck aus diesem Vertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz zu entlassen. Der Auftragsnehmer bzw. der Künstler ist verpflichtet, die Medienverpflichtung spätestens 8 Tage vor dem festgelegten Liefertermin mitzuteilen. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Auftragsnehmer bzw. der Künstler bis spätestens 14 Tage nach seinem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt den Nachweis der Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen zu erbringen. Der Künstler ist zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages verpflichtet. Die Benennung des Ersatztermin hat bei Bekanntgabe der Medienverpflichtung zu erfolgen. 
§ 12 Rechtsbeziehungen:
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht. Der Vertragsinhalt dieses Werkvertrages ist beiden Vertragspartnern in ihrer Muttersprache bekannt, und vollinhaltlich verstanden worden. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des gesamten Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Pacht-, Besitz-, und Direktionswechsel des Auftraggebers/Veranstalters heben diesen Vertrag nicht auf. Der Auftragsnehmer ist berechtigt diesen Vertrag an ein anderes Unternehmen der Branche zur Erfüllung weiterzugeben, wobei dann dieses Unternehmen unmittelbarer Vertragspartner des Veranstalters wird. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Veranstalter anerkannt. Sie sind Bestandteil aller Verträge. über den Vertragsinhalt wird Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart. änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Folgeverträge werden ausschließlich über Ev-Pro Event & Promotion Hermann Braun geschlossen.

§13 Verkauf Rückgaberecht , Garantie  von Neu,  Gebrauchtgeräten und Sonderanfertigungen:

a. ) Neuware: Bei Neugeräten erfolgt der Verkauf von Neugeräten/Neuwaren generell BtoB mit  1 Jahr Garantie und ohne Rückgaberecht.
b,) Der Verkauf von Gebrauchtgeräten richtet sich, da eine Gewährleistung und Rückgaberecht nicht gewährt werden kann, ausdrücklich nur an GEWERBLICHE KUNDEN. Der Verkauf von Gebrauchtgeräten , insofern auf der Rechnung keine freiwillige Garantie / übernahme Garantie schriftlich eingeräumt wird,  erfolgt generell BtoB ohne jegliche Gewährleistung und ohne Rückgaberecht.
c.) Sonderanfertigungen/ Werksverträge
Ein Verkauf an Privatpersonen ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
 
§14 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. 
Gerichtsstand ist Philippsburg.
Stand 28.01.2013