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AGB

§ 1 Programmdurchführung:
Der Veranstalter verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen sowie alle Genehmigungen, soweit erforderlich (z.B. entsprechend Gewerbeordnung, GEMA, TÜV, polizeiliche Anmeldung) auf seine Kosten einzuholen.Es ist eine geeignete Präsentationsfläche mit entsprechendem Wetterschutz zur Verfügung zu stellen. Die nur bei Künstlern anfallenden Abgaben zur Künstlersozialkasse leistet der Veranstalter direkt an die KSK Wilhelmshaven. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, behält sich der Auftragnehmer entsprechende Nachforderungen zur Weiterleitung an die KSK gegenüber dem Auftraggeber vor. Besonders bei Elektronischen Geräten hat der Veranstalter sorge dafür zu tragen das ein entsprechender Wetterschutz ( Zelt, Überdachung usw. ) vorhanden. Hierbei sollten die Folgenden Faktoren wie  Lichteinfall ( bei Verwendung von Beamern, Plasmas , Lichtschrankentechnik usw. ), Regen und Wind und Kälte berücksichtigt werden!
Die Temperatur im Bereich der Präsentationsfläche darf +5°C nicht unterschreiten und +30°C nicht überschreiten. Für entsprechende Bedingungen (Heiz/Kühlgeräte) hat der Auftraggeber/Veranstalter zu sorgen. Wird die Temperatur unter- oder überschritten ist der Lieferant berechtigt, ohne Minderung des Honorars, die eingesetzte Technik abzuschalten und die Veranstaltung abzubrechen, zum Schutz von Equipment und Personen. Bei vereinbarten Aufbau/Probenterminen sowie Abbauterminen muss jederzeit freier Zugang zur Aktionsfläche/Bühne gewährleistet sein und eine Hilfsperson mit Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Stromanschlüsse zur Verfügung stehen. 
§ 2 Programmgestaltung:
Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung bekannt. Der Auftragnehmer, und seine Subunternehmer, Mitarbeiter und/oderKünstler sind nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden und unterliegen in der Programmgestaltung und Darbietung nicht Weisungen des Veranstalters. Die Disposition und Regie obliegen dem Auftragnehmer. Der Veranstalter/Auftraggeber hat bei der Buchung von Gruppen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzusammensetzung (Besetzung). 
§ 3 Tonübertragung:
Für Künstlergastspiele gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Tonübertragung der Künstlerdarbietung über die Tontechnik des Veranstalters. Der Veranstalter garantiert für die Qualität. Der Veranstalter stellt zusätzlich 1 CD-Player und 1 Funkmikrofon zur Verfügung. Der Anschluss eines 2. evtl. vom Künstler mitgebrachten Mikrofons am Mischpult der Anlage des Veranstalters ist möglich. Soweit der Künstler von einer vom Veranstalter separat engagierten Kapelle/Showband begleitet wird, garantiert der Veranstalter für deren Qualität. 
§ 4 Garderobe:
Der Veranstalter verpflichtet sich, eine verschließbare, der Jahreszeit entsprechend auf 23 Grad Celsius beheizbare Garderobe mit Spiegel und Waschgelegenheit und 5 Handtüchern bereitzustellen, sowie Getränke und Speisen für die Akteure, Tourleiter, Techniker nach Maßgabe des Hauses(Minimum: 5 Getränke und ein kleiner Imbiss pro Person/Tag). 

§ 5 Urheberrechte:
Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von den Darbietungen des Programms keinen Mitschnitt auf Tonträger vornehmen oder Film- und Fernsehaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der Veranstalter wird Sorge dafür tragen, dass Dritte von diesem Zustimmungsbedürfnis des Auftragnehmers Kenntnis erlangen. Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der evtl. Untersagung durch den Inhaber der Urheber- und/oder Markenrechte oder dessen Vertreter, soweit es sich in diesem Vertrag um eine Leistung handelt. Evtl. anfallende Kosten und/oder Lizenzgebühren sowie trägt der Veranstalter.
§ 6 Vergütung:
Der Auftragnehmer bzw. bei Künstlergastspielen der beauftragte Künstler erklären, für die Abgabe der Steuern selbst aufzukommen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Bei Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Ausländersteuer zu Lasten des Veranstalters, der dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Steuer direkt an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt wird.

§ 7 Veranstalterhaftpflicht:
Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen (Personenschäden EUR 1.000.000,--, Sachschäden EUR 100.000,--) wenn die Versicherung nicht bereits durch den Auftragnehmer als abgeschlossen deklariert ist.Die Sicherung der bestellten Leistung, Aktion, Darbietung, Personal, Fahrzeuge, Equipment ab Anlieferung/Eintreffen bis zum abgeschlossenen Abbau/Abreise incl. Tag undNachtbewachung ist Sache des Veranstalters. Kommt es dennoch zu Schäden an Personen und/oder Technik ist der Veranstalter verpflichtet diese Schäden komplett dem geschädigten Lieferanten bzw. der Fa. EV-Pro Hermann Braun vollständig zu erstatten. Für Brand- Diebstahl und Sachbeschädigungen haftet der Veranstalter.Außerdem ist der Auftragnehmer im Falle von besonderen Vorkommnissen wie Vandalismus und/oder sonstigen Störungen und Angriffen auf die Veranstaltung durch z.B. radikale Gruppen berechtigt umgehend die Veranstaltung abzubrechen. Abbruch der Veranstaltung führt nicht zur Kürzung des Honorars.
§ 8 Haftung – Technik / Simulatoren / Geräte:
Beim Einsatz von Erlebnissimulatoren, Sport- und Freizeitgeräten erfolgt die Benutzung durch die Besucher auf eigene Gefahr. Ansprüche wegen der Benutzung entstehender Sach- und Personenschäden können gegenüber dem Auftragnehmer nicht gestellt werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Benutzer der Geräte auf das Vorstehende und ferner darauf hinzuweisen, dass die Benutzung nur gesunden, nicht alkoholisierten Personen gestattet ist. Für auftretende technische Störungen, die nicht vor Veranstaltungsbeginn bzw. während der Veranstaltungsdauer repariert werden können besteht kein Schadenersatzanspruch. Für Ausfallzeiten vor Ort, z.B. durch ungünstigeWetterverhältnisse bei Außenveranstaltungen (Regen, Sturm, Temperaturen unter 0 Grad) und/oder bedingt durch Reparatur von Schäden, die während der Einsatzzeit am Mietgerät entstanden sind,wird kein Nachlas gewährt. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, höherer Gewalt, Fahrzeugschäden, Unfall während der Anreise, entfallen alle Ansprüche des Veranstalters / Auftraggebers aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Sind die technischen Anweisungen und örtlichen Gegebenheiten vom Veranstalter/Auftraggeber nicht erfüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung abzulehnen und dennoch das volle Honorar zu verlangen.
§ 9 Haftung -  Gastspiel/Künstler:
Bei Künstlergastspielen haftet der Auftragnehmer in keiner Weise für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers oder des Veranstalters, es sei denn, es trifft ihn ein eigenes Verschulden. Hierbei wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Künstlern gilt, für den Fall einer Erkrankung; der Künstler ist verpflichtet dem Veranstalter eine schwerwiegende Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb 1 Woche nach Auftreten der Erkrankung nachzuweisen. Auf Wunsch des Auftraggebers/Veranstalters muss ein Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb 6Monaten nach dem Ereignis, vom Künstler zu gleichen Konditionen eingehalten werden. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber/Veranstalter ist/sind der Auftragnehmer, sein Subunternehmer und/oder der/die beauftragte/n Künstler nicht zum Auftritt bzw. zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Der Auftragnehmer bzw. der Künstler hat jedoch das Recht, auf die Durchführung eines Ersatzgastspieles innerhalb von 2 Monaten zu bestehen. 
§ 10 Haftung – Lieferung/Abnahme
Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung oder Kündigung durch eine Vertragspartei wird vereinbart, dass zur Abgeltung der von der anderen Partei erbrachten Aufwendungen, ein Pauschalbetrag in Höhe des in diesemWerkvertrag vereinbarten Bruttohonorar  zu zahlen ist. Ersparte Aufwendungen werden, mit Ausnahme von evtl. ersparten Transportkosten, nicht abgezogen.
§ 10.1  Rückgabe von Mietgeräten bei SB in Selbstabholung oder beu Zustellung per Versand/Spedition
Für Geräte welche persönlich zur SB abgeholt werden oder zur SB per Versand/Spedition zugestellt werden gelten die
Vertraglich vereinbrten Rückgabe/Rücksende Fristen.
Erfolgt die Rückgabe oder Rücksendung nicht in der  Vereinbarten Frist werden weitere Mietkosten fällig und/oder evtl. dadurch enstandene Schäden  ( Mietausfall, Konventionalstrafen gegenüber dem Mieter der nicht beliefert werden konnte, usw. )  an den Mieter weiter gegeben.
Bei Versand gilt das Versende Datum als Rückgabe Datum. Insofern kein bestimmtes Versand Unternehmen vereinbart wurde ist der Mieter nicht für die Lieferverzögerungen verantwortlich. Sollte der Mieter jedoch anstelle eines Vereinbarten Express Versandes z.B. DPD, GLS usw.  einen Standart Versand wählen z.B. DHL oder  Hermes, und dadurch ein anderer Kunde nicht beliefert werden können wird der Kunde in Höhe des enstandenen Schadens Haftbar gemacht. Auf  die  Rücksendung per Express und mit welchem Versandunternehmen die Rücksendung erfolgen soll,  muss im Vertrag eindeutig hinterlegt sein.
Wird ein Gerät nicht bis zum vereinbarten Rücksendetermin zurück gesendet, enstehen weitere Kosten.
Hierbei werden entweder die normal dafür entstehenden Mietkosten über den Zeitraum angerechnet  oder die dadurch enstandenen Schäden wie erwähnt: Mietausfall, Konventionalstrafen gegenüber dem Mieter der nicht beliefert werden konnte usw.
§ 11 Film- und Fernsehklausel:
Soweit der Auftragnehmer oder der beauftragte Künstler dem Veranstalter für den vorgesehenen Liefertermin des aus diesemVertrag ersichtlichen Auftrittes eine Verpflichtung bei Funk/Film- oder Fernsehen - auch nach der Vertragsunterzeichnung - anzeigen, ist der Veranstalterverpflichtet, den Lieferanten bzw. Künstler zu dem genannten Zweck aus diesem Vertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz zu entlassen. Der Auftragnehmer bzw. der Künstler istverpflichtet, die Medienverpflichtung spätestens 8 Tage vor dem festgelegten Liefertermin mitzuteilen. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Auftragnehmer bzw. der Künstler bis spätestens 14 Tage nach seinem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt den Nachweis der Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen zu erbringen. Der Künstler ist zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages verpflichtet. Die Benennung des Ersatztermin hat bei Bekanntgabe der Medienverpflichtung zu erfolgen. 
§ 12 Rechtsbeziehungen:
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht. Der Vertragsinhalt dieses Werkvertrages ist beiden Vertragspartnern in ihrer Muttersprache bekannt, und vollinhaltlich verstanden worden. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des gesamten Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Pacht-, Besitz-, und Direktionswechsel des Auftraggebers/Veranstalters heben diesen Vertrag nicht auf. Der Auftragnehmer ist berechtigt diesen Vertrag an ein anderes Unternehmen der Branche zur Erfüllung weiterzugeben, wobei dann dieses Unternehmen unmittelbarer Vertragspartner des Veranstalters wird. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Veranstalter anerkannt. Sie sind Bestandteil aller Verträge. Über den Vertragsinhalt wird Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Folgeverträge werden ausschließlich über Ev-Pro Event & Promotion Hermann Braun geschlossen.

§13 Verkauf von Gebrauchtgeräten:
Der Verkauf von Gebrauchtgeräten richtet sich, da eine Gewährleistung und Rückgaberecht nicht gewährt werden kann, ausdrücklich nur an GEWERBLICHE KUNDEN.
Ein Verkauf an Privatpersonen ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
 
§14 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungenansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. 
Gerichtsstand ist Philippsburg.
Stand 28.01.2007